Verleihbedingungen
Verleihbedingungen
- Die Vermietung von Pedelec/Fahrrädern erfolgt an Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jüngere Mieter müssen sich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.
- Der Mieter, ist verpflichtet das Pedelec/Fahrrad mit dem beigestellten Fahrradschloss abzusperren. Der Mieter haftet für den Mietgegenstand im Falle eines Diebstahles oder einer sonstigen Beschädigung oder eines Verlustes.
- Die Tarife für die Miete sind in den Räumlichkeiten der Vermietstelle einsichtlich UND AUF DER Webseite www.bicycle.at abrufbar.
- Der Mieter haftet für sämtliche Schäden und/oder Beschädigungen, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen.
- Jegliche Mängel, die während der Mietzeit auftreten, sind dem Vermieter sofort anzuzeigen
- Bei Pannen und Luftdefekten hat der Mieter selbst für die Behebung des Schadens zu sorgen. Er hat auch für den Rücktransport auf eigene Kosten zu sorgen.
- Das Pedelec/Fahrrad ist gereinigt rückzuübergeben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keinesfalls ein Hochdruckreiniger verwendet werden darf, da durch unsachgemäße Reinigung die Elektronikbauteile beschädigt werden könnten.
- Bei eigenmächtiger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer wird seitens des Vermieters eine Vertragsstrafe von 10 Euro pro angefangenen Tag eingehoben. Nach 7 Tagen Überschreitung erfolgt eine Anzeige.
- Der Mieter/die Mieterin ist berechtigt, das Pedelec/Fahrrad im Bundesgebiet der Republik Österreich in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu benutzen.
- Der Mieter/die Mieterin verpflichtet sich, vor Fahrtantritt die Fahrtüchtigkeit bzw. Funktionstüchtigkeit des Pedelecs/Fahrrad inklusive. Zubehör zu überprüfen. Der Mieter/die Mieterin ist insbesondere verpflichtet, sich bei Fahrtbeginn mit der Funktionsweise des Pedelec/Fahrrades vertraut zu machen und einen Bremstest durchzuführen. Bei Eintritt der Dämmerung oder schlechter Sicht hat der Mieter/ die Mieterin einen Lichttest vorzunehmen und das Licht einzuschalten.
- Für alle Schäden, die durch die Benutzung des Mietgegenstandes entstehen, übernimmt der Vermieter keine wie immer geartete Haftung.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, den Mietgegenstand weiterzugeben. Es ist weiters nicht gestattet, den Mietgegenstand außerhalb der Grenzen der Republik Österreich zu verbringen. Jegliche Umbaumaßnahmen des Mietgegenstandes sind untersagt.
- Sondervereinbarungen können vor Ort schriftlich beschlossen werden.
- Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Auf diese Vereinbarung ist Schriftlichkeit anzuwenden. Es ist ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme von Verweisungsbestimmungen in ausländisches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist soweit zulässig Graz.